Gesetzliche Betreuung
Wenn eine Person aus geistigen oder körperlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln oder ihre Interessen wahrzunehmen, kann durch eine gerichtliche Entscheidung eine gesetzliche Betreuung eingesetzt werden.
Voraussetzungen dafür sind:
- Es müssen sehr weitreichende persönliche Entscheidungen getroffen werden, eine Person ist aus geistigen Gründen nicht mehr in der Lage, diese Entscheidungen zu treffen, und es ist keine Vorsorgevollmacht erteilt oder diese ist nicht weitreichend genug.
- Oder es liegt eine sehr einschränkende körperliche Behinderung vor und eine Person, die bevollmächtigt werden kann, ist nicht bekannt.
Das Vorgehen
Zur Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung wird ein Verfahren beim Betreuungsgericht am Amtsgericht des Wohnortes eingeleitet.
Die Soziale Beratung leitet in enger Abstimmung mit den behandelnden Ärzt:innen und gegebenenfalls mit den Angehörigen das Verfahren ein.